Grünes Büro

Unser Grünes Büro ist in der Deichstraße 4. Dort ist das Wahlkreisbüro von Stefan Wenzel (MdB) sowie die Büros des Orts- und Kreisverbandes sowie der Stadtrats- und Kreistagsfraktion.

Stefan Wenzel - Bundestags-abgeordneter des Wahlkreises Cuxhaven/Stade II

Stefan Wenzel - MdB des Wahlkreises Cuxhaven - Stade II. Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz.

Mehr Infos? hier geht's zu Stefan Wenzels Internetseite; das finden Sie auf dieser Seite und das auf der Kreisgrünenseite.

Eva Viehoff - Landtagsabgeordnete für die Region Cuxhaven

Eva Viehoff aus Loxstedt ist  seit der  niedersächsischen Landtagswahl im Herbst 2017 im Landtag. Sie wurde im Herbst 2022 wiedergewählt. Eva Viehoff wurde im November 2022 in den erweiterten Fraktionsvorstand gewählt. ... »mehr

Die neue Grüne Welle ist da!

... erhältlich an unseren Info-Ständen und in unserem Grünen Büro.

Holzkraftwerk Cuxhaven

Warum das Holzheizkraftwerk in Cuxhaven ablehnen?
hier gibt es  Informationen.

Elbanhörung

„Ist der Lebensraum Elbe noch zu retten?“
hier geht es zu den Präsentationen der Expert*innen

Satzung des Ortsverbandes von Bündnis 90 / Die Grünen Cuxhaven

Präambel

Die Mitglieder des Ortsverbandes Cuxhaven der Partei BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN sind überzeugt, dass es zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele einer Organisation bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und in den Parlamenten vertreten ist. Sie betrachten die parlamentarische Arbeit als ein Mittel neben vielfältigen außerparlamentarischen Möglichkeiten, nach den Grundprinzipien – ökologisch, sozial, basis-demokratisch, gewaltfrei – ihre obersten Ziele zu verwirklichen: Lebens- und Umweltschutz, soziale Gerechtigkeit, Demokratie und Gewaltfreiheit.
Sie fühlen sich verpflichtet, stets für die Gesamtinteressen der Bevölkerung in allen Teilbereichen und nicht für Gruppeninteressen tätig zu werden Sie werden bei allen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung ökologischer und sozialer Gesichtspunkte vorrangig auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen für alle Menschen und insbesondere auch für kommende Generationen bedacht sein. Die Offenheit zum Gespräch mit allen Personen und Gruppen gehört zum Selbstverständnis der Partei. Die unterschiedlichen Motive der jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden anerkannt und toleriert, um Offenheit, Lebensnähe und Vielfalt der grünen politischen Alternativen zu bewahren. Kritik an der Partei, ihren Mitgliedern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist offen und ehrlich vorzubringen. Hilfsbereitschaft und Freundschaft der Mitglieder des Ortsverbandes  Cuxhaven untereinander zu erreichen, sollte unser Ziel sein.

§ 1     Name, Sitz und Zusammensetzung

(1)    Der Ortsverband für den Namen „BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Cuxhaven“. Die Kurzbezeichnung lautet Grüne, OV Cuxhaven.
(2)    Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Stadt Cuxhaven.
(3)    Der Ortsverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.

§2     Mitgliedschaft

(1)    Mitglied kann werden, wer mindestens 15 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt Cuxhaven hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN bekennt. In Cuxhaven lebende Ausländerinnen und Ausländer und Staatenlose können Mitglied von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN werden. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.
(2)    Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung des Ortsverbandes nach schriftlichem Antrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(3)    Gegen die Ablehnung kann die Abgelehnte oder der Abgelehnte Ein-spruch beim Landesschiedsgericht einlegen.

§3     Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 6 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
(2)    Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes zu erklären.
(3)    Ein Mitglied kann vom Kreisverband aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)    Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgrup-pen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN. Sie sind nicht berechtigt, selbstständig öffentlich Erklärungen für BÜND-NIS90/DIE GRÜNEN abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.
(2)    Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§5    Vorstand

(1)    Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach außen. Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktion.
(2)    Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern, inklusive der Kassiererin oder des Kassierers. Die Ortsversammlung kann bis zu vier Mitglieder als erweiterten Vorstand (Beisitzer*innen) hinzuwählen.
(3)    Die Vorstandsmitglieder werden jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassiererin oder der Kassierer wird direkt in ihre oder seine Funktion gewählt.
(4)    Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Ab der zweiten Wiederwahl ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
(5)    Um Ämterhäufung zu vermeiden, verfährt der Ortsverband nach dem rotierenden System. Mitglieder des Vorstandes können nur ein Amt innerhalb der Partei bekleiden, kommissarische Übernahme eines weiteren Amtes ist nur auf Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung möglich.
(6)    Die Übernahme eines politischen Mandats sollte sich prinzipiell nach dem Verfahren des rotierenden Systems richten. Übernehmen Mandatsträgerinnen oder Mandatsträger Aufsichtsratsfunktionen oder Beraterverträge in Unternehmen, so ist die Ortsversammlung darüber zu hören. (1)
(7)    Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Ortsverband oder der Stadtratsfraktion stehen.
(8)    Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig.
(9)    Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
(10)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mit-glieder anwesend ist.
(11)    Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse und Aufträge des OV ge-bunden. Minderheitsmeinungen und –voten sind angemessen zu berück-sichtigen. An Vorstandssitzungen können Mitglieder und Interessierte teilnehmen.

§6     Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Quartal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Ortsvorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 20 % der Mitglieder des Ortsverbandes unter Angabe von Tagesordnungspunkten vom Vorstand einzuberufen.
(2)    Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von 10 Tagen vom Vorstand einzuberufen.
(3)    Die Ladungsfrist kann aus zwingenden, mit der Einladung bekanntzugebenden Gründen verkürzt werden.
(4)    Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von ¼ der Mitglieder beschlussfähig. Sind weniger anwesend, ist die Versammlung ebenfalls beschlussfähig, es können aber auf Antrag von mind. 1/3 der Anwesenden Tagesordnungspunkte gestrichen werden. Diese müssen auf einer späteren Mitgliederversammlung unter Hinweis in der Einladung abschließend behandelt werden. In allen anderen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung über Absetzung und Vertagung mit einfacher Mehrheit.
(5)    An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(6)    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§7    Beschlussfassung

(1)    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.
(2)    Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3)    Nach 23.00 Uhr können keine Beschlüsse mehr gefasst werden.

§8    Wahlen

(1)    Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2)    Die Bewerberinnen und Bewerber auf Wahlvorschlägen des Ortsverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Ortsverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften (§24 NKWG, § 30ff NKWO), einzuhalten.

§9    Frauen und Männer, Kinderbetreuung

(1)    Wahllisten zu Kommunalwahlen sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen. Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Bei mehreren Wahlbereichen ist bei den aussichtsreichen Plätzen die Mindestquotierung zu erreichen (Maßgabe dafür, welche Plätze aussichtsreich sind, ist das letzte Kommunalwahlergebnis). Frauen haben ein Vetorecht nach Abs. (4).
(2)    Die auf Ortsebene zu besetzenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Ist nur eine Person zu entsenden, so ist durch abwechselnde Entsendung von Männern und Frauen die Mindestquotierung zu erfüllen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederver-sammlung über das weitere Verfahren. Bei der Wahl der Delegierten für Kreismitgliederversammlungen sollen die Ortsverbände den Grundsatz der Parität beachten. Frauen haben ein Vetorecht nach Abs. (4).
(3)    Der Ortsverband sorgt im Zusammenwirken mit anderen betroffenen Ortsverbänden dafür, dass bei überörtlichen politischen Gremien die Mindestquotierung der grünen Vertreterinnen erfüllt wird.
(4)    Auf Mitgliederversammlungen wird zu Abstimmungsgegenständen auf Antrag unter Frauen ein Meinungsbild erstellt. Ergeben sich dabei abweichende Mehrheiten, haben die Frauen ein einmaliges Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut beraten.
(5)    Einmal im Jahr soll eine Ortsfrauenversammlung von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN stattfinden.
(6)    Menschen mit Kindern, die im Ortsverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Geld für Kinderbetreuung erhalten.

§10    Beiträge, Spenden, Haftung

(1)    Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 1% des Nettoeinkommens. Über Ermäßigung für Personen mit geringem oder keinem Einkommen (Nicht-Steuerzahlerinnen und Nicht-Steuerzahler) entscheidet der Vorstand auf Antrag. Die Beiträge sind im Voraus an den Ortsverband zu leisten.
(2)    Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die Spenderin oder der Spender nichts Anderes verfügt hat. Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur das für Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt.
(3)    Der Ortsverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die keine Deckung im Kassen- und Kontostand vorhanden ist.(Satzbau)
(4)    Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
(5)    Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteigesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, indem sie z.B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Person bleibt davon unberührt.

§11    Kassenführung und Rechnungsprüfung

(1)    Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie.
(2)    Der Ortsverband kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung per MV-Beschluss der Ortsversammlung an den Kreisverband abge¬ben, es erfolgt dann die Übernahme von Verwaltungsarbeiten, Buchführung und Jahresabschluss durch den Kreisverband. Die Finanzautonomie verbleibt beim Ortsverband.
(3)    Die Kassiererin oder der Kassierer legt dem Vorstand eine Finanzjahres-planung mit dem Vermögen und den voraussichtlichen Einnahmen und Aus¬gaben vor. Es sollen jährlich Rücklagen für Wahlkampfjahre gebildet werden.
(4)    Die Kassiererin oder der Kassierer des Ortsverbandes ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung des Kassenbuches und der Buchführung, die Erstellung der Finanzplanung, die Führung und Pflege der Mitgliederkartei, die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe, den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung und die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichtes.
(5)    Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Ortsverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.
(6)    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen oder –prüfer. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Eine direkt aufeinander folgende Wiederwahl ist nur einmal möglich. Die Rechnungsprüferinnen oder -prüfer prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemes-senheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Sie berichten der Mitglie¬derversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

§12    Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1)    Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversamm-lung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
(2)    Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführung von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

Cuxhaven, den 17.11.98

Diese Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 16.11.98 beschlossen.

Cuxhaven, Mai 2011


Die Regelungen im § 5 wurden durch Beschluss der Ortsversammlung am 04. Oktober 2010 geändert.

Anschließend erfolgte eine Überarbeitung der Satzung hinsichtlich der neuen Rechtschreibung, der Schreibung von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN in Großbuchstaben und der Vereinheitlichung der Formulierungen im Sinne von „gender“.

Die Satzung wurde durch die Ortsversammlung im Mai 2011 in dieser Fassung angenommen.

(1) Der § 5 (6) wurde durch die Ortsversammlung am 17.2.2015 geändert, die bis dahin bestehende Trennung von Amt und Mandat wurde herausgenommen.


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Den Kreisverband der Grünen Cuxhaven finden Sie unter:

www.gruene-kv-cuxhaven.de

Die Konto-Nummer des Ortsverbandes von BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN in Cuxhaven

Konto bei der Stadtsparkasse Cuxhaven mit der IBAN DE97 2415 0001 0025 2639 06